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Legionellen nach ÖNORM B 5019 und ÖNORM B 1921: Welche Grenzwerte und Meldepflichten gelten?

Legionellen nach ÖNORM B 5019 und ÖNORM B 1921: Welche Grenzwerte und Meldepflichten gelten?

9 Min. Lesezeit

Die ÖNORM B 5019 (zuletzt Ausgabe 2020-03) ist zurückgezogen und wurde durch die ÖNORM B 1921:2023-07 abgelöst, die keinen festen Legionellen-Grenzwert mehr kennt. Meldepflichtig ist laut Epidemiegesetz der Erkrankungs- oder Todesfall an Legionärskrankheit, angezeigt von Arzt oder Labor binnen 24 Stunden bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

Für Gebäudebetreiber, Facility Manager und Hausverwaltungen heißt das: Die Zahlen, die in vielen Leitfäden noch als „Grenzwert nach ÖNORM B 5019" kursieren, stammen aus einer Norm, die Austrian Standards heute als zurückgezogen führt; Nachfolgerin ist die ÖNORM B 1921. Dieser Beitrag trennt, was Gesetz ist, was Norm und was behördliche Empfehlung.

Legionellen-Meldepflicht in Österreich

Meldepflichtig sind nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpG, § 1 Abs. 1 Z 2) Erkrankungs- und Todesfälle an Legionärskrankheit. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde, also dem Gesundheitsamt, binnen 24 Stunden anzuzeigen (§ 2 Abs. 1).

Zur Anzeige verpflichtet sind laut § 3 Abs. 1 in erster Linie:

  • der zugezogene Arzt, in Krankenanstalten der Leiter der Anstalt bzw. der Abteilungsvorstand (§ 3 Abs. 1 Z 1),
  • jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert (§ 3 Abs. 1 Z 1a).

Betreiber kommen erst nachrangig ins Spiel. § 3 Abs. 1 Z 4 bis 8 nennt unter anderem Anstaltsleiter, das Gast- und Schankgewerbe für beherbergte Personen und den Hausbesitzer. Diese Personen sind nach § 3 Abs. 2 aber nur verpflichtet, wenn kein früher genannter Verpflichteter vorhanden ist.

Zwei Abgrenzungen:

  • Verdachtsfall: Das Epidemiegesetz selbst sieht eine Verdachtsmeldung nur für die Krankheiten in § 1 Abs. 1 Z 1 vor. Die Legionärskrankheit steht in Z 2, dort sind Erkrankungs- und Todesfälle genannt. Ob eine Verordnung nach § 1 Abs. 2 EpG darüber hinausgeht, haben wir nicht geprüft.
  • Wasserbefund: Eine Meldung eines Legionellenbefunds im Warmwasser ohne Erkrankung sieht das Epidemiegesetz nicht vor. Ob Landesrecht, ein Bescheid oder das Krankenanstaltenrecht für Ihr Objekt etwas anderes regelt, ist damit nicht beantwortet und im Einzelfall zu klären.

Zur Einordnung: Die AGES weist auf ihrer Legionellen-Seite (Datenstand April 2026) für das abgelaufene Jahr 2025 insgesamt 419 Fälle in Österreich aus.

Legionellen-Grenzwerte in Österreich

Die österreichische Trinkwasserverordnung (BGBl. II Nr. 304/2001) legt keinen Legionellen-Grenzwert fest; sie enthält keinen Legionellen-Parameter. Die gebräuchlichen Werte stammen aus der ÖNORM B 5019:2020-03, die inzwischen zurückgezogen und durch die ÖNORM B 1921 ersetzt ist.

Häufig werden auch Zahlen aus der deutschen Trinkwasserverordnung zitiert. Die gelten in Österreich nicht.

Was die ÖNORM B 5019:2020-03 vor der ÖNORM B 1921 vorsah

Die B 5019 in der Ausgabe 2020-03 staffelte die maximal tolerierbare Legionellenkonzentration nach Risikogruppen (Tabelle 8, sinngemäß):

RisikogruppeBeispiele laut NormMaximal tolerierbare Konzentration
RG 4Krankenanstalten mit immunsupprimierten Patienten10 KBE/100 ml
RG 3sonstige Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime, Kuranstalten100 KBE/100 ml
RG 2Sportanlagen, Schulen, Bäder, Beherbergung100 KBE/100 ml
RG 1Verwaltungsgebäude, private Gebäude, Wohnanlagen100 KBE/100 ml

Die 100 KBE/100 ml galten also nicht pauschal, sondern für RG 1 bis 3. Für die Bewertung eines Befunds sah die Norm abgestufte Maßnahmen vor (Tabelle 9, sinngemäß):

Ergebnis (KBE/100 ml)BewertungMaßnahme laut B 5019:2020-03
≤ 10geringe Konzentrationderzeit keine Sanierung erforderlich
11 bis 100geringe Konzentration (bei RG 4 mittlere)Sanierung individuell, z. B. nach Risikogruppe
101 bis 1.000mittlere Konzentrationmittelfristige Sanierung, Sofortmaßnahmen individuell
1.001 bis 10.000hohe Konzentrationunverzügliche Sanierung
> 10.000sehr hohe KonzentrationNutzungseinschränkung (z. B. Duschverbot), unverzügliche Sanierung

Eine bestimmte Sanierungsart legte die Tabelle nicht fest. Über 100 KBE/100 ml verlangte sie eine mittelfristige Sanierung, keine zwingend chemische Desinfektion.

Was sich mit der ÖNORM B 1921:2023-07 ändert

Mit der ÖNORM B 1921 entfällt der feste Grenzwert für die maximal tolerierbare Legionellenkonzentration. An seine Stelle tritt nach Darstellung der Fachpresse eine hygienische Systembewertung über vier Parameter: Legionellen, Pseudomonas aeruginosa, KBE 22 und KBE 37. Die Einstufung reicht von „hygienisch unbedenklich" bis „hygienisch nicht akzeptabel" und richtet sich nach Nutzungsbereichen statt nach Risikogruppen.

Die konkreten Schwellenwerte der B 1921 stehen nur im Normtext selbst, der bei Austrian Standards zu beziehen ist. Wir nennen sie hier deshalb nicht. Wer eine Anlage nach B 1921 bewertet, braucht diesen Normtext.

ÖNORM B 5019 und ÖNORM B 1921: Welche Norm gilt?

Aktuell ist die ÖNORM B 1921 in der Ausgabe 2023-07-01. Sie ersetzt laut Austrian Standards die ÖNORM B 5019 und die ÖNORM B 5021; laut Fachpresse wendet sie sich fast ausschließlich an Betreiber. Die B 5019:2020-03 führt Austrian Standards als zurückgezogen.

Ganz verschwunden ist die B 5019 trotzdem nicht. Das Infoblatt des Amts der NÖ Landesregierung für öffentliche Einrichtungen (Stand September 2026) nennt für die Kontrolle die B 1921 und für Maßnahmen bei stark reduzierter Entnahme eine Tabelle der B 5019.

Die ÖNORM B 5019 im Überblick

Die wichtigsten Betriebsanforderungen der letzten Ausgabe (2020-03, inzwischen durch die ÖNORM B 1921 abgelöst), sinngemäß:

  • Erwärmtes Trinkwasser mit mindestens 60 °C beim Eintritt ins Verteilsystem, ganzjährig.
  • Mindestens 55 °C im gesamten Verteil- und Zirkulationssystem und an jeder Stelle des Warmwasserbereiters in Zeiten ohne Entnahme (ausgenommen Lade- und Aufheizzeiten bis 4 Stunden).
  • Für die Risikogruppen 1a und 1b: 55 °C nach 30 Sekunden an der Entnahmestelle.
  • Das Abschalten der Zirkulationspumpe ist unzulässig.
  • Untersuchung nach anerkanntem Verfahren (z. B. ISO 11731), Probevolumen mindestens 100 ml, durch eine Prüfstelle mit Qualitätssicherung und Ringversuchen. Einen Schnelltest nennt die Norm nicht.
  • Untersuchungsintervalle (Tabelle 10): RG 4 alle 6 Monate. RG 3 alle 6 Monate; nach zwei aufeinanderfolgenden Befunden „nicht nachweisbar" darf auf 1 Jahr verlängert werden. RG 1 und 2 je nach Ergebnis alle 1 bis 4 Jahre, hier sind regelmäßige Untersuchungen nur empfohlen.
  • Bei RG 3 und 4 laufen die regelmäßigen Untersuchungen laut Tabelle 8 entsprechend einem eigenen Überwachungskonzept oder einer Behördenvorschreibung.

Die B 5019:2020-03 beschreibt sich im Vorwort als Stand der Technik für zentrale Anlagen. Wendet man sie an, kann laut Vorwort davon ausgegangen werden, dass Planer, Errichter und Betreiber ihrer Verpflichtung zur Risikominimierung nachgekommen sind. Diese Vermutungswirkung schreibt sich die Norm selbst zu.

Wo vermehren sich Legionellen und wie steckt man sich an?

Legionellen vermehren sich laut dem Infoblatt des Amts der NÖ Landesregierung für öffentliche Einrichtungen bei Temperaturen zwischen 25 °C und 45 °C und bei Stagnation. Selten genutzte Leitungen und Totleitungen sind deshalb die typischen Problemstellen.

Angesteckt wird man durch das Einatmen von Aerosolen, etwa beim Duschen, an Whirlpools oder Kühltürmen. Trinken gilt laut Infoblatt nicht als Risiko, und von Mensch zu Mensch werden Legionellen nicht übertragen. Die Behörde empfiehlt Kaltwasser mit höchstens 25 °C und Warmwasser mit mindestens 55 °C.

Produkte für Sofortmaßnahme und Inbetriebnahme

Zu drei Artikeln aus dem Sanit-Sortiment, nach denen in diesem Zusammenhang gefragt wird, finden Sie bei uns Produktseiten. Wir beschreiben sie nur mit dem, was im jeweiligen Herstellerdatenblatt steht.

  • pwclean® ULFI Duschkopf, weiß: Laut Datenblatt sind endständige Filter „eine Sofortmaßnahme für Nutzer, Bewohner und Betreiber einer verkeimten Trinkwasserinstallation". Standzeit laut Datenblatt 5.000 Liter oder 3 Monate, maximaler Betriebsdruck 6 bar, Wassertemperatur höchstens 60 °C. Weitere Ausführungen der ULFI-Familie laufen unter demselben Datenblatt.
  • SANIT HypoChlor 20 kg: Laut Datenblatt ein chlorabspaltendes Produkt, Anwendungsgebiet unter anderem „Zur Desinfektion von neu errichteten Trinkwasseranlagen". Dosierung für Trink- oder Schwimmbadwasser laut Datenblatt 3 bis 7 ml pro m³ Wasser, Mindesthaltbarkeit 12 Monate. Anwendung nur nach Herstellerangaben.
  • Sanit Legionellen Test Kit (5 Stück): Für dieses Kit liegt uns kein Datenblatt vor. Leistungsangaben machen wir deshalb keine.

Alle Sanit-Artikel zur Trinkwasserhygiene finden Sie in der Übersicht Trinkwasserdesinfektion von Sanit-Chemie, das gesamte Herstellersortiment auf der Markenseite Sanit.

Häufige Fragen

Sind Legionellen meldepflichtig?

Ja, Erkrankungs- und Todesfälle an Legionärskrankheit sind nach § 1 Abs. 1 Z 2 Epidemiegesetz meldepflichtig. Arzt oder Labor zeigen sie binnen 24 Stunden bei der Bezirksverwaltungsbehörde an. Eine Meldung eines Legionellenbefunds im Wasser ohne Erkrankung sieht das Epidemiegesetz nicht vor.

Ist die Legionellenprüfung in Österreich Pflicht?

Uns ist kein Bundesgesetz bekannt, das die Legionellenuntersuchung allgemein vorschreibt; geprüft haben wir Trinkwasserverordnung und Epidemiegesetz. Für die periodische Legionellenüberwachung von Warmwasser-Großanlagen verweist das Sozialministerium (Informationsblatt, Stand 2017) auf die Landesgesetzgebung; welche Landesregeln für Ihr Objekt gelten, hängt vom Bundesland ab und ist hier nicht aufgeschlüsselt. Untersuchungsintervalle stehen in den Normen: in der zurückgezogenen ÖNORM B 5019:2020-03 in Tabelle 10, gestaffelt nach Risikogruppe; für die Nachfolgerin ÖNORM B 1921 verweisen wir auf den Normtext.

Was soll ich tun, wenn ich Legionellen nachgewiesen habe?

Das Amt der NÖ Landesregierung empfiehlt öffentlichen Einrichtungen als Sofortmaßnahme eine Heißwasserspülung aller Leitungen und Auslässe, mindestens 3 Minuten mit 70 °C oder mindestens 10 Minuten mit 65 °C, mit Verbrühungsschutz. Wie dringend saniert werden muss, richtet sich nach der für die Anlage maßgeblichen Norm: Die ÖNORM B 5019:2020-03 bewertet nach Tabelle 9, die ÖNORM B 1921:2023-07 nach einer hygienischen Systembewertung. Endständige Filter sind laut Herstellerdatenblatt eine Sofortmaßnahme für Nutzer, Bewohner und Betreiber.

Wie hoch darf der Legionellenwert sein?

Die Trinkwasserverordnung legt keinen Legionellen-Grenzwert fest. Die zurückgezogene ÖNORM B 5019:2020-03 nannte als maximal tolerierbare Konzentration 100 KBE/100 ml für die Risikogruppen 1 bis 3 und 10 KBE/100 ml für Krankenanstalten mit immunsupprimierten Patienten (RG 4). Die ÖNORM B 1921:2023-07 kennt keinen festen Grenzwert mehr, sondern eine hygienische Systembewertung.

Sind Legionellen bei 60 Grad noch aktiv?

Laut Amt der NÖ Landesregierung sterben Legionellen erst bei Temperaturen über 60 °C ab, und zwar wenn diese konstant gehalten werden. Die ÖNORM B 5019:2020-03, Vorgängerin der ÖNORM B 1921, verlangte mindestens 60 °C beim Eintritt ins Verteilsystem und mindestens 55 °C im gesamten Verteil- und Zirkulationssystem.

Anfrage zu den Sanit-Artikeln

Für Fragen zu Verfügbarkeit und Gebinden der genannten Sanit-Artikel erreichen Sie uns über das Kontaktformular.

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Quellen & Referenzen